551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 23 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Befristung
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 23 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Befristung
1. Das Gesetz ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes zu befristen.