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Art. 23 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Befristung

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 23 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Befristung

1. Das Gesetz ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes zu befristen.

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