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Art. 21 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Änderung eines Erlasses

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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Art. 21 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Änderung eines Erlasses

1. Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)[6] wird geändert.

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