551.4
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CH-BE
Art. 20 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Übergangsbestimmungen
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Übergangsbestimmungen
Sicherheitsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Kanton Bern tätig sind, haben innerhalb von zwei Jahren eine Bewilligung zu beantragen.
Bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens können sie die Sicherheitsdienstleistungen unter Vorbehalt von Artikel 7 und Absatz 3 weiterhin erbringen.
Eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist der Bewilligungsbehörde innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.