551.4
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CH-BE
Art. 2 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Bewilligungspflicht
Bewilligung und Anerkennung
Art. 2 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Bewilligungspflicht
1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Bewilligungsbehörde).