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Art. 19 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Strafbestimmungen

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 19 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis 50'000 Franken wird bestraft, wer

a) ohne Bewilligung oder Anerkennung Tätigkeiten gemäss Artikel 2 ausübt,

b) verbotene Handlungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 vornimmt,

c) gegen die Vorgaben gemäss Artikel 8 bis 11, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 in schwerwiegender Weise verstösst.

2. Die Busse beträgt in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5000 Franken.

3. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

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