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Art. 18 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Rechtspflege

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 18 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Rechtspflege

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5.

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