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Art. 17 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Ausführungsbestimmungen

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 17 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Ausführungsbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, indem er insbesondere

a) die Bewilligungsbehörde bezeichnet,

b) das Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren regelt,

c) die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung festlegt,

d) die Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz konkretisiert.

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