551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 16 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)
Privatdetektivinnen und Privatdetektive
Art. 16 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)
1. Privatdetektivinnen und Privatdetektive sind verpflichtet, die Verhaltenspflichten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c einzuhalten.
2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des PolG, ist verboten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.