Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.4 SDPGLPESPLPSP CH-BE

Art. 16 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)

Privatdetektivinnen und Privatdetektive
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 16 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)

1. Privatdetektivinnen und Privatdetektive sind verpflichtet, die Verhaltenspflichten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c einzuhalten.

2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des PolG, ist verboten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

← Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Allgemeine Bestimmung Art. 17 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →