551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Gebühren
Behördliche Befugnisse
Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Gebühren
1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und 12 Gebühren.