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Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Gebühren

Behördliche Befugnisse
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Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Gebühren

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und 12 Gebühren.

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