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Art. 14 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Datenbearbeitung

Behördliche Befugnisse
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Art. 14 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Datenbearbeitung

1. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten. Insbesondere kann sie

a. Personendaten im Einzelfall Privaten bekannt geben,

b. Personendaten mit den Bewilligungsbehörden anderer Kantone austauschen und ihnen Angaben über erteilte und verweigerte Bewilligungen sowie Anerkennungen unaufgefordert zugänglich machen,

c. polizeiliche Informationsberichte einholen.

2. Sie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen und Anerkennungen.

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