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Art. 13 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Meldepflichten von Behörden und Dritten

Behördliche Befugnisse
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Art. 13 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Meldepflichten von Behörden und Dritten

Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie Betriebshaftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsbehörde vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder Anerkennung führen können.

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