551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 13 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Meldepflichten von Behörden und Dritten
Behördliche Befugnisse
Art. 13 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Meldepflichten von Behörden und Dritten
Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie Betriebshaftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsbehörde vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder Anerkennung führen können.