551.4
SDPGLPESPLPSP
CH-BE
Art. 12 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Kontrollen
Behördliche Befugnisse
Art. 12 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Kontrollen
1. Die Bewilligungsbehörde hat zur Durchführung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Sicherheitsunternehmen oder ihrer Zweigstellen, bei Einzelfirmen ohne Unternehmenssitz oder Selbstständigerwerbenden auch zu den Arbeitsräumen und Aktenbehältnissen in von ihnen genutzten Wohnungen.
2. Sie koordiniert soweit notwendig ihre Kontrollen mit anderen Behörden.