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Art. 11 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen

Verbote und Pflichten
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Art. 11 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Bewaffnete Sicherheitsdienstleistungen

1. Schusswaffen dürfen nur für den Schutzdienst und für Sicherheitstransporte gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und f getragen und nur in Notwehr- und Notstandssituationen eingesetzt werden. Der Regierungsrat bezeichnet die erlaubten Waffen und die erlaubte Munition durch Verordnung.

2. Die geschäftsführende Person entscheidet im Einzelfall über bewaffnete Einsätze und dokumentiert diese.

3. Im Übrigen gelten für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

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