Art. 10 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) - Verhaltenspflichten
Art. 10 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) · Verhaltenspflichten
1. Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind verpflichtet,
a) der Kantonspolizei und den Gemeinden Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen sowie alle besonderen Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden,
b) über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,
c) alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte,
d) die Bewilligungsbehörde bei Kontrollen gemäss Artikel 12 zu unterstützen.
2. Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Meldung zu erstatten, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind oder die Tätigkeit beendet wird.