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Allgemeine Bestimmung (SDPG)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Bern
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Inhaltsübersicht (23)

Art. 1 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 2 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 3 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 4 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 5 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 6 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 7 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 8 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 9 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 10 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 11 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 12 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 13 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 14 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 15 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 16 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 17 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 18 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 19 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 20 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 21 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 22 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG) Art. 23 Gesetz über das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private (SDPG)

Gesetzestext (23 Artikel)

Allgemeine Bestimmung

Dieses Gesetz regelt das gewerbsmässige Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen durch Private.

Bewilligung und Anerkennung

1. Natürliche und juristische Personen, die gewerbsmässig Sicherheitsdienstleistungen erbringen (Sicherheitsunternehmen), bedürfen einer Betriebsbewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Bewilligungsbehörde).

Bewilligung und Anerkennung

1. Sicherheitsunternehmen aus anderen Kantonen oder aus dem Ausland unterliegen einer vorgängigen Meldepflicht, wenn sie ihre Tätigkeiten im Kanton Bern ausüben wollen.

2. Die Bewilligungsbehörde anerkennt Sicherheitsunternehmen gemäss Absatz 1, die gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen unterliegen.

3. Der Regierungsrat bezeichnet die Kantone mit gleichwertigen gesetzlichen Anforderungen durch Verordnung.

Bewilligung und Anerkennung

1. Als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten

a Kontroll- und Aufsichtsdienste, namentlich Zutrittskontrollen, einschliesslich Türsteher-, Steward- und Absperrdienste,

b Patrouillendienste im öffentlichen Raum,

c Verkehrsdienste, namentlich die Verkehrsregelung auf Strassen und Plätzen sowie die Kontrolle des ruhenden Verkehrs, unter Vorbehalt von Artikel 67 Absatz 3 der eidgenössischen Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_709689_2_3_c),

d Bewachungs- und Überwachungsdienste,

e Schutzdienste für Personen und Güter mit erhöhter Gefährdung,

f Sicherheitstransporte von Personen, Gütern und Wertsachen,

g Einsätze als Erfüllungsgehilfen von Polizeibehörden sowie

h der Betrieb von Alarmzentralen für die Zwecke nach diesem Absatz.

2. Nicht als bewilligungspflichtige Sicherheitsdienstleistungen gelten Kontroll- und Aufsichtsdienste von untergeordneter Bedeutung, namentlich Ticketkontrollen, Kassadienste, Besucherleitdienste und Besucherbetreuungsdienste.

Bewilligung und Anerkennung

1. Die Bewilligung wird einem Sicherheitsunternehmen erteilt, wenn die geschäftsführende Person nachweist, dass

a sie über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt,

b sie handlungsfähig ist,

c gegen sie im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vorliegt, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht,

d sie mit Blick auf ihr Vorleben und ihr Verhalten für die Tätigkeit geeignet erscheint,

e sie über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung verfügt,

f gegen sie keine Konkurse oder Verlustscheine vorliegen, die der ordnungsgemässen Betriebsführung und dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegenstehen,

g eine Betriebshaftpflichtversicherung mit der gesetzlich vorgesehenen Deckungssumme besteht und

h keine Verwechslungsgefahr zwischen den Uniformen und Kennzeichen des Sicherheitsunternehmens und denjenigen der Kantonspolizei besteht.

2. Die Bewilligung gilt unbefristet und kann jederzeit mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

3. Sie erlischt, wenn die geschäftsführende Person die Funktion nicht mehr ausübt.

Bewilligung und Anerkennung

1. Die Bewilligungsbehörde kann die Bewilligung oder Anerkennung befristet oder definitiv entziehen, wenn

a die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind,

b gesetzliche Bestimmungen, Auflagen oder Bedingungen verletzt wurden oder

c das Sicherheitsunternehmen oder seine Angestellten die Verhaltens- oder Mitwirkungspflichten wiederholt oder in erheblicher Weise verletzt haben.

2. Wird von einem Entzug abgesehen, kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

Verbote und Pflichten

1. Sicherheitsunternehmen verfügen über keine hoheitlichen Befugnisse.

2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des Polizeigesetzes vom 27. März 2018 (PolG), ist verboten.

3. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Regelungen des kantonalen und übergeordneten Rechts.

Verbote und Pflichten

1. Sicherheitsunternehmen dürfen für das Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen nur Personen einsetzen, die

a) über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländische Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen,

b) handlungsfähig sind und

c) im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens aufweisen, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht.

2. Verurteilungen im Ausland werden berücksichtigt.

Verbote und Pflichten

1. Die Sicherheitsunternehmen sorgen für eine für ihre Aufgaben angemessene praktische und theoretische Ausbildung und regelmässige Weiterbildung bei Personen, die

a Sicherheitsdienstleistungen erbringen,

b Sicherheitsdiensteinsätze planen,

c interne Aus- und Weiterbildungen durchführen.

2. Die geschäftsführende Person hat sich regelmässig weiterzubilden.

Verbote und Pflichten

1. Sicherheitsunternehmen und ihre Angestellten sind verpflichtet,

a) der Kantonspolizei und den Gemeinden Auskunft über getroffene und geplante Massnahmen zu erteilen sowie alle besonderen Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz zu melden,

b) über ihre Wahrnehmungen aus dem Bereich der Tätigkeit der Kantonspolizei Stillschweigen zu bewahren,

c) alles zu unterlassen, was zu ihrer Verwechslung mit Polizeiorganen führen oder die Erfüllung der Aufgabe der Kantonspolizei beeinträchtigen könnte,

d) die Bewilligungsbehörde bei Kontrollen gemäss Artikel 12 zu unterstützen.

2. Sicherheitsunternehmen sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde Meldung zu erstatten, wenn die Voraussetzungen gemäss Artikel 5 Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind oder die Tätigkeit beendet wird.

Verbote und Pflichten

1. Schusswaffen dürfen nur für den Schutzdienst und für Sicherheitstransporte gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e und f getragen und nur in Notwehr- und Notstandssituationen eingesetzt werden. Der Regierungsrat bezeichnet die erlaubten Waffen und die erlaubte Munition durch Verordnung.

2. Die geschäftsführende Person entscheidet im Einzelfall über bewaffnete Einsätze und dokumentiert diese.

3. Im Übrigen gelten für den Erwerb, den Besitz und das Tragen von Waffen die Bestimmungen der Waffengesetzgebung.

Behördliche Befugnisse

1. Die Bewilligungsbehörde hat zur Durchführung von Kontrollen jederzeit Zutritt zu allen Räumlichkeiten der Sicherheitsunternehmen oder ihrer Zweigstellen, bei Einzelfirmen ohne Unternehmenssitz oder Selbstständigerwerbenden auch zu den Arbeitsräumen und Aktenbehältnissen in von ihnen genutzten Wohnungen.

2. Sie koordiniert soweit notwendig ihre Kontrollen mit anderen Behörden.

Behördliche Befugnisse

Gerichts- und Verwaltungsbehörden, die Staatsanwaltschaft sowie Betriebshaftpflichtversicherungen melden der Bewilligungsbehörde vorbehältlich besonderer Geheimhaltungspflichten Umstände, die zum Entzug der Bewilligung oder Anerkennung führen können.

Behördliche Befugnisse

1. Die Bewilligungsbehörde ist befugt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten. Insbesondere kann sie

a. Personendaten im Einzelfall Privaten bekannt geben,

b. Personendaten mit den Bewilligungsbehörden anderer Kantone austauschen und ihnen Angaben über erteilte und verweigerte Bewilligungen sowie Anerkennungen unaufgefordert zugänglich machen,

c. polizeiliche Informationsberichte einholen.

2. Sie führt und veröffentlicht ein Verzeichnis über die erteilten Bewilligungen und Anerkennungen.

Behördliche Befugnisse

1. Die Bewilligungsbehörde erhebt für ihre Tätigkeiten gemäss Artikel 5, 6 und 12 Gebühren.

Privatdetektivinnen und Privatdetektive

1. Privatdetektivinnen und Privatdetektive sind verpflichtet, die Verhaltenspflichten gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a bis c einzuhalten.

2. Die Ausübung jeglicher hoheitlicher Tätigkeiten, namentlich polizeilicher Massnahmen und polizeilichen Zwangs im Sinne von Kapitel 7 des PolG, ist verboten. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

1. Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen, indem er insbesondere

a) die Bewilligungsbehörde bezeichnet,

b) das Bewilligungs- und Anerkennungsverfahren regelt,

c) die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung festlegt,

d) die Meldepflicht für besondere Vorkommnisse von polizeilicher Relevanz konkretisiert.

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)5.

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

1. Mit Busse bis 50'000 Franken wird bestraft, wer

a) ohne Bewilligung oder Anerkennung Tätigkeiten gemäss Artikel 2 ausübt,

b) verbotene Handlungen gemäss Artikel 7 Absatz 2 oder Artikel 16 Absatz 2 vornimmt,

c) gegen die Vorgaben gemäss Artikel 8 bis 11, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 20 in schwerwiegender Weise verstösst.

2. Die Busse beträgt in Fällen gemäss Absatz 1 Buchstabe a mindestens 5000 Franken.

3. Fahrlässigkeit, Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Sicherheitsunternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Kanton Bern tätig sind, haben innerhalb von zwei Jahren eine Bewilligung zu beantragen.

Bis zum Abschluss des Bewilligungsverfahrens können sie die Sicherheitsdienstleistungen unter Vorbehalt von Artikel 7 und Absatz 3 weiterhin erbringen.

Eine Betriebshaftpflichtversicherung gemäss Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g ist der Bewilligungsbehörde innert sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuweisen.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gastgewerbegesetz vom 11. November 1993 (GGG)[6] wird geändert.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

1. Das Gesetz ist bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines entsprechenden Bundesgesetzes zu befristen.

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