551.331
CH-BE
Art. 6 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst
Art. 6 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst
1. Die Sicherheitsdirektion wird mit der Durchführung dieser Verordnung beauftragt. Sie sorgt dafür, dass der Erkennungsdienst stets dem Stande der Bedürfnisse und der Forschung gemäss eingerichtet ist.