Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.331 CH-BE

Art. 3 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (7 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 3 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst

Alle zu Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Verurteilten und Personen, über die sichernde Massnahmen verhängt wurden, sind, sofern sie das 18. Altersjahr überschritten haben, vor Einlieferung in die Anstalt zur erkennungsdienstlichen Behandlung dem Kantonalen Polizeikommando in Bern zuzuführen.

← Art. 2 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst Kanton Bern 551.331 Art. 4 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →