551.331
CH-BE
Art. 3 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst
Art. 3 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst
Alle zu Freiheitsstrafen von mehr als 30 Tagen Verurteilten und Personen, über die sichernde Massnahmen verhängt wurden, sind, sofern sie das 18. Altersjahr überschritten haben, vor Einlieferung in die Anstalt zur erkennungsdienstlichen Behandlung dem Kantonalen Polizeikommando in Bern zuzuführen.