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Art. 2 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst

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Art. 2 Verordnung über den polizeilichen Erkennungsdienst

Diese Organisationseinheit hat zur Aufgabe, alle im Strafprozess, im administrativen Ausschaffungs-, Ausweisungs- und Anstaltsversetzungsverfahren, im Straf- oder Versetzungsvollzug und im Rechtshilfeverfahren notwendig werdenden erkennungsdienstlichen Massnahmen auszuführen.

Das erkennungsdienstliche Verfahren ist ausserdem zur Identitätsfeststellung von lebenden oder toten Personen zulässig.

Die erkennungsdienstliche Personenphotographie darf auf dem Gebiet des Kantons Bern nur vom Erkennungsdienst des Kantonalen Polizeikommandos angewandt werden.

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