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Art. 7 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

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Art. 7 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1. Die Beitragsempfängerinnen und -empfänger haben der Kantonspolizei jede Änderung der Verfügung oder des öffentlich-rechtlichen Vertrags gemäss Artikel 9 Absatz 2 VSMS umgehend zu melden.

2. Sie haben der Kantonspolizei einen Schlussbericht und eine Schlussabrechnung einzureichen, die

a) den Verlauf und das Ergebnis der unterstützten Massnahme darlegen,

b) Rechenschaft über die verfügungs- oder vertragskonforme Verwendung der Finanzhilfe ablegen.

3. Im Übrigen richten sich die Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nach Artikel 8 StBG.

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