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CH-BE
Art. 6 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Verfahren
Art. 6 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Verfahren
1. Gesuche um Finanzhilfen sind mit der folgenden Beilage an die Kantonspolizei zu richten
a) Verfügung gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a VSMS oder
b) öffentlich-rechtlicher Vertrag gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b VSMS.
2. Die Kantonspolizei nimmt lediglich eine formelle Prüfung vor und leitet das Gesuch samt Beilage an die Sicherheitsdirektion weiter.
3. Die Sicherheitsdirektion
a) nimmt bei Bedarf weitere Sachverhaltsabklärungen vor und
b) entscheidet über die Ablehnung von Gesuchen und im Rahmen ihrer Finanzkompetenz über die Gewährung von Finanzhilfen, oder
c) leitet das Gesuch an das finanzkompetente Organ weiter.