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Art. 5 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Begrenzung der Finanzhilfen

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Art. 5 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Begrenzung der Finanzhilfen

1. Die Finanzhilfe beträgt im Verhältnis zur Finanzhilfe des Bundes

a. 50 Prozent,

b. bis zu 80 Prozent, wenn die Realisierung der Massnahme ansonsten nicht möglich oder zumutbar wäre.

2. Sie reduziert sich um die Beiträge der Gemeinden.

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