551.213
SMSVOCSMPRMSP
CH-BE
Art. 4 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Grundsätze
Art. 4 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Grundsätze
1. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.
2. Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die gemäss Budgetkredit verfügbaren Mittel, so erstellt die Sicherheitsdirektion gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4136854_2_5_c) eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien
a) Dringlichkeit der Massnahme,
b) Qualität der Massnahme,
c) Effizienz des Mitteleinsatzes.