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Art. 4 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Grundsätze

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Art. 4 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Grundsätze

1. Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

2. Übersteigen die beantragten Finanzhilfen die gemäss Budgetkredit verfügbaren Mittel, so erstellt die Sicherheitsdirektion gestützt auf Artikel 16 Absatz 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[5]](#paragraphtext_content_fn_4136854_2_5_c) eine Prioritätenordnung nach folgenden Kriterien

a) Dringlichkeit der Massnahme,

b) Qualität der Massnahme,

c) Effizienz des Mitteleinsatzes.

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