551.213
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CH-BE
Art. 3 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Voraussetzung
Art. 3 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Voraussetzung
1. Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen bildet die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (VSMS)[4].