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Art. 2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) - Beitragsberechtigte Massnahmen

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Art. 2 Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (SMSV) · Beitragsberechtigte Massnahmen

1. Der Kanton kann Finanzhilfen für Massnahmen mit folgenden Zwecken gewähren

a) Schutz baulicher, technischer oder organisatorischer Art zur Verhinderung von Straftaten,

b) Ausbildung für Mitglieder von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen in den Bereichen Risikoerkennung und Bedrohungsabwehr, wobei die Ausbildung an Waffen gemäss Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG)[[3]](#enumeration_itemtext_content_fn_2509624_2_3_c) ausgeschlossen ist.

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