551.212
CH-BE
Art. 3 Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Rechtsmittel
Art. 3 Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Rechtsmittel
1. Die Überprüfung von Verfügungen nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 35 PolG.
2. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6].