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Art. 2b Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - 3. Standortgemeinde

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Art. 2b Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · 3. Standortgemeinde

1. Die Standortgemeinde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von Artikel 3a des Konkordats. Im Falle von Videoüberwachung als Auflage bleiben die Artikel 51a ff. PolG vorbehalten.

2. Auflagen bezüglich Verkauf alkoholischer Getränke erfolgen gestützt auf einen Fachbericht der zuständigen Regierungsstatthalterin oder des zuständigen Regierungsstatthalters nach Absprache mit der Gemeinde. Der Fachbericht ist für die Bewilligungsbehörde verbindlich.

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