551.212
CH-BE
Art. 2a Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - 2. Urteilende Strafbehörde
Art. 2a Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · 2. Urteilende Strafbehörde
1. Die Meldung von Strafentscheiden im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Konkordats erfolgt durch die urteilende Strafbehörde.