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Art. 2a Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - 2. Urteilende Strafbehörde

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Art. 2a Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · 2. Urteilende Strafbehörde

1. Die Meldung von Strafentscheiden im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Konkordats erfolgt durch die urteilende Strafbehörde.

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