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CH-BE
Art. 2 Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen - Zuständige Behörde 1. Kantonspolizei
Art. 2 Einführungsverordnung zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen · Zuständige Behörde 1. Kantonspolizei
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für
a die Verhängung von Rayonverboten im Sinne von Artikel 4 des Konkordats,
b die Verhängung von Meldeauflagen im Sinne von Artikel 6 des Konkordats,
c die Verhängung des Polizeigewahrsams im Sinne von Artikel 8 des Konkordats,
d * die Vornahme von Durchsuchungen im Sinne von Artikel 3b Absatz 1 des Konkordats,
e * die Meldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und c des Konkordats.