Gegenstand
Inhaltsübersicht (6)
Gesetzestext (6 Artikel)
1. Diese Verordnung regelt die behördlichen Zuständigkeiten für den Vollzug des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt bei Sportveranstaltungen.
1. Die Kantonspolizei ist zuständig für
a die Verhängung von Rayonverboten im Sinne von Artikel 4 des Konkordats,
b die Verhängung von Meldeauflagen im Sinne von Artikel 6 des Konkordats,
c die Verhängung des Polizeigewahrsams im Sinne von Artikel 8 des Konkordats,
d * die Vornahme von Durchsuchungen im Sinne von Artikel 3b Absatz 1 des Konkordats,
e * die Meldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a und c des Konkordats.
1. Die Meldung von Strafentscheiden im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b des Konkordats erfolgt durch die urteilende Strafbehörde.
1. Die Standortgemeinde ist zuständig für die Erteilung von Bewilligungen im Sinne von Artikel 3a des Konkordats. Im Falle von Videoüberwachung als Auflage bleiben die Artikel 51a ff. PolG vorbehalten.
2. Auflagen bezüglich Verkauf alkoholischer Getränke erfolgen gestützt auf einen Fachbericht der zuständigen Regierungsstatthalterin oder des zuständigen Regierungsstatthalters nach Absprache mit der Gemeinde. Der Fachbericht ist für die Bewilligungsbehörde verbindlich.
1. Die Überprüfung von Verfügungen nach Artikel 2 Buchstabe c dieser Verordnung richtet sich nach Artikel 35 PolG.
2. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten und das Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)[6].
1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.