Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 9 Polizeiverordnung (PolV) - Pauschale gemäss Artikel 48 PolG

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Polizeiverordnung (PolV) · Pauschale gemäss Artikel 48 PolG

1. Die Pauschale gemäss Artikel 48 PolG beträgt

a) bei Gemeinden mit bis zu 1000 Einwohnern: 0.65 Franken,

b) bei Gemeinden mit 1001 bis 2000 Einwohnern: 1.10 Franken,

c) bei Gemeinden mit 2001 bis 4000 Einwohnern: 2.50 Franken,

d) bei Gemeinden mit 4001 bis 10'000 Einwohnern: 4.35 Franken,

e) bei Gemeinden ab 10'001 Einwohnern: 5.45 Franken,

f) bei der Stadt Thun: 8.50 Franken,

g) bei der Stadt Biel: 18.50 Franken,

h) bei der Stadt Bern: 18.85 Franken.

← Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 10 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →