551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 83 Polizeiverordnung (PolV)
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Ausrüstung
Art. 83 Polizeiverordnung (PolV)
1. Die Kantonspolizei führt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Jahresbasis ein Punktesystem, das dem Unterhalt und Ersatz der persönlichen Ausrüstung dient, namentlich der Uniform, um ein einwandfreies und einsatztaugliches Auftreten zu gewährleisten.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant weist die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Uniformkategorie zu und bestimmt die maximalen, jährlichen Punkte pro Uniformkategorie.
3. Nicht verwendete Punkte werden Ende des Kalenderjahrs nicht ausbezahlt.