551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 82a Polizeiverordnung (PolV)
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Private Nutzung von zivilen Dienstfahrzeugen
Art. 82a Polizeiverordnung (PolV)
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zivile Dienstfahrzeuge unter Beachtung der Vorgaben der Kantonspolizei für private Zwecke benutzen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
2. Für die private Nutzung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.