Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 82a Polizeiverordnung (PolV)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Private Nutzung von zivilen Dienstfahrzeugen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 82a Polizeiverordnung (PolV)

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können zivile Dienstfahrzeuge unter Beachtung der Vorgaben der Kantonspolizei für private Zwecke benutzen, sofern der Dienstbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.

2. Für die private Nutzung ist eine kostendeckende Gebühr zu entrichten.

← Art. 82 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 83 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →