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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 81 Polizeiverordnung (PolV) - Anpassung von geldwerten Entschädigungen

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen
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Art. 81 Polizeiverordnung (PolV) · Anpassung von geldwerten Entschädigungen

1. Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.

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