551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 81 Polizeiverordnung (PolV) - Anpassung von geldwerten Entschädigungen
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 81 Polizeiverordnung (PolV) · Anpassung von geldwerten Entschädigungen
1. Geldwerte Entschädigungen gemäss Artikel 72, 73 und 77 richten sich nach dem Beschäftigungsrad der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.