551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 80 Polizeiverordnung (PolV) - Mahlzeiten
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
Art. 80 Polizeiverordnung (PolV) · Mahlzeiten
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abweichung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[[17]](#paragraphtext_content_fn_4950294_2_17_c) in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn
a die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und
b die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes eingenommen werden muss.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils berechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest.
3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.