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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 80 Polizeiverordnung (PolV) - Mahlzeiten

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
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Art. 80 Polizeiverordnung (PolV) · Mahlzeiten

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Schicht- und Nachtdienst wird in Abweichung von Artikel 103 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV)[[17]](#paragraphtext_content_fn_4950294_2_17_c) in der Regel eine Entschädigung für eine Hauptmahlzeit ausgerichtet, wenn

a die Dienstzeit mindestens neun Stunden dauert und

b die Verpflegung zwingend im Rahmen des dienstlichen Einsatzes eingenommen werden muss.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant legt die jeweils berechtigten Schicht- und Nachtdienste mit Mahlzeitenentschädigung nach den operativen Bedürfnissen der Kantonspolizei fest.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

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