551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) - Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) · Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit
1. Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer produktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.