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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) - Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit

Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei und den Gemeinden - Berechnungsgrundlagen polizeilicher Leistungen
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Art. 8 Polizeiverordnung (PolV) · Massgebende Stundenzahl einer Personaleinheit

1. Der Stundenansatz gemäss Artikel 28 Absatz 2 PolG basiert auf einer produktiven Nettojahresarbeitszeit von 1440 Stunden pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter.

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