551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 79 Polizeiverordnung (PolV) - Spontanes Einrücken in den Dienst
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
Art. 79 Polizeiverordnung (PolV) · Spontanes Einrücken in den Dienst
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei ausserordentlichen, nicht planbaren Ereignissen nach Alarmierung aus der Freizeit oder den Ferien spontan in den Dienst einrücken, erhalten eine Zulage.
2. Die Zulage beträgt pro Einsatz pauschal 100 Franken.