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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 78 Polizeiverordnung (PolV) - Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
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Art. 78 Polizeiverordnung (PolV) · Erreichbarkeit ausserhalb der Dienst- und Pikettzeit

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben ihre Erreichbarkeit grundsätzlich auch ausserhalb der Dienst- oder Pikettzeit sicherzustellen.

2. Die Erreichbarkeit ist mit dem Zurverfügungstellen des dienstlichen Alarmierungsmittels und den damit verbundenen Leistungen abgegolten.

3. Ordnet die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant aus betrieblichen Gründen eine Tragpflicht des dienstlichen Alarmierungsmittels in der Freizeit an, kann sie oder er den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern dafür eine monatliche Zulage von bis zu 50 Franken gewähren.

4. Davon ausgenommen sind Urlaube und Ferien. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.

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