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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 77 Polizeiverordnung (PolV) - Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
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Art. 77 Polizeiverordnung (PolV) · Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz

1. Für die Bereithaltung und Garagierung von privaten Fahrzeugen für den polizeilichen Einsatz kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Entschädigung ausgerichtet werden, wenn sie

a. über einen Führerausweis verfügen und

b. im Bedarfsfall auf ein Motorfahrzeug zugreifen können.

2. Die Entschädigung beträgt monatlich 71.65 Franken.

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