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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 76 Polizeiverordnung (PolV) - Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
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Art. 76 Polizeiverordnung (PolV) · Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst

1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zulage.

2. Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet

a) 50 Franken für OD-Kaderstufe 1,

b) 80 Franken für OD-Kaderstufe 2,

c) 110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.

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