551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 76 Polizeiverordnung (PolV) - Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Andere Entschädigungen
Art. 76 Polizeiverordnung (PolV) · Übernahme von besonderen Funktionen im Ordnungsdienst
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonspolizei, die im Rahmen eines Ordnungsdienstes als Kader (OD-Kader) eingesetzt werden, erhalten eine Zulage.
2. Die Zulage wird pauschal pro Einsatz wie folgt entrichtet
a) 50 Franken für OD-Kaderstufe 1,
b) 80 Franken für OD-Kaderstufe 2,
c) 110 Franken für OD-Kaderstufen 3 und 4.