Art. 75 Polizeiverordnung (PolV) - Polizeiliche Sondereinsätze
Art. 75 Polizeiverordnung (PolV) · Polizeiliche Sondereinsätze
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei polizeilichen Sondereinsätzen, namentlich Ordnungsdiensteinsätzen, bei der Vergütung der acht Stunden übersteigenden Einsatzzeit auswählen zwischen
a) einer Ausbezahlung zu einem Stundenansatz von pauschal 60 Franken, an Wochenenden von pauschal 75 Franken,
b) einer Anrechnung als Arbeitszeit mit einem Zeitzuschlag von 25 Prozent.
1a. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann
a) in begründeten Einzelfällen die Form der Vergütung selbst festlegen,
b) diese Kompetenz durch Reglement oder Dienstbefehl bis höchstens auf Kaderstufe 2 übertragen.
2. Allfällige Zeitgutschriften für Nachtarbeit werden nicht zusätzlich ausgerichtet.
3. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in einem Ordnungsdiensteinsatz, bei dem Leib und Leben gefährdet sind, eine Zulage von pauschal 150 Franken pro Einsatz ausrichten.
4. Sie oder er kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die aussergewöhnlich belastende Ermittlungsarbeiten im Bereich verbotener Pornografie tätigen, eine Zulage von pauschal 200 Franken pro Fall ausrichten.