551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 72 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Zusätzliche Aufgaben
Art. 72 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz
1. Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt.
2. Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche Aufgabe
a hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen,
b darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein und
c darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein.