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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 72 Polizeiverordnung (PolV) - Grundsatz

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Zusätzliche Aufgaben
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Art. 72 Polizeiverordnung (PolV) · Grundsatz

1. Zusätzliche Aufgaben werden unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 2 mit einer monatlichen, versicherten Funktionszulage entschädigt.

2. Sie können befristet oder unbefristet übernommen werden. Die zusätzliche Aufgabe

a hat sich deutlich von der Grundfunktion einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters der Kantonspolizei abzugrenzen,

b darf im Verhältnis zur Hauptfunktion nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein und

c darf nicht auf eine andere Art abgegolten sein.

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