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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 71 Polizeiverordnung (PolV) - Zeitgutschrift

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Pikettdienst
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Art. 71 Polizeiverordnung (PolV) · Zeitgutschrift

1. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann zusätzlich zur Zulage gemäss Artikel 70 für Pikettdienste an Wochenenden mit einer Dauer von mindestens 48 Stunden eine Zeitgutschrift gewähren

a) bei regelmässig und im Vergleich zu anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern überdurchschnittlich vielen Pikettdiensten,

b) in besonderen Lagen,

c) bei betrieblich relevanten Personalengpässen.

2. Die Gewährung einer Zeitgutschrift setzt voraus, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter

a) in einer kurzen und bestimmten Zeit verfügbar ist,

b) ihre oder seine Erholung nicht anders sicherstellen kann.

3. Die Zeitgutschrift beträgt 25 Prozent der Sollarbeitszeit.

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