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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 70 Polizeiverordnung (PolV) - Zulage

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Entschädigung von besonderen Leistungen - Pikettdienst
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Art. 70 Polizeiverordnung (PolV) · Zulage

1. Pikettdienst wird in der Regel mit einer geldwerten Zulage entschädigt.

2. Basis für die Zulage bilden die Ansätze der Personalgesetzgebung.

3. Auf den Ansätzen gemäss Absatz 2 werden folgende Zuschläge pro Tag ausgerichtet

a) für Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste an Wochenenden ein Zuschlag von 20 bzw. 30 Franken, zuzüglich Ferienanteil,

b) für die übrigen Bereitschafts- bzw. Präsenzpikettdienste 10 bzw. 20 Franken, zuzüglich Ferienanteil.

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