Art. 7 Polizeiverordnung (PolV) - Aufsicht
Art. 7 Polizeiverordnung (PolV) · Aufsicht
1. Die kantonale Aufsichtsbehörde im Bereich des Staatsschutzes überprüft die Aktivitäten des kantonalen Staatschutzvollzugsorgans gemäss dem übergeordneten Recht, insbesondere auf ihre Rechtmässigkeit, Angemessenheit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit hin.
2. Die Prüfung umfasst namentlich
a. eine risikobasierte und stichprobeweise Kontrolle der bearbeiteten Fälle,
b. die Kontrolle der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben,
c. betriebliche und organisatorische Aspekte,
d. die Zusammenarbeit mit dem Nachrichtendienst des Bundes und anderen Behörden, insbesondere betreffend die Beschaffung, Bearbeitung und Weitergabe von Informationen.
3. Die kantonale Aufsichtsbehörde plant ihre Aufsichtstätigkeit und legt jährliche, variierende Schwerpunkte fest. Sie koordiniert ihre Aufsichtstätigkeit mit der unabhängigen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 76 ff. des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG)[[4]](#paragraphtext_content_fn_4950119_2_4_c).
4. Die jährliche Berichterstattung an den Regierungsrat und die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates umfasst alle Prüfaspekte gemäss Absatz 1 bis 3.
5. Nehmen übergeordnete Aufsichtsinstanzen Prüfungen beim kantonalen Staatsschutzvollzugsorgan vor, leitet die kantonale Aufsichtsbehörde die entsprechenden Berichte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates weiter.