Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 68 Polizeiverordnung (PolV)

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68 Polizeiverordnung (PolV)

1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung.

2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.

← Art. 67 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 69 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →