551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 68 Polizeiverordnung (PolV)
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Sonderregelung für die Aufnahme in den Polizeidienst
Art. 68 Polizeiverordnung (PolV)
1. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit wissenschaftliche oder fachspezifische Kenntnisse erfordert, kann auf die Erfordernisse des Schweizer Bürgerrechts und des Polizeilehrgangs verzichtet werden. Für sie gelten für die Aufnahme die allgemeinen Bestimmungen der Personalgesetzgebung.
2. Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeidienst von der Absolvierung des Polizeilehrgangs befreien, wenn sie den Nachweis einer gleichwertigen, erfolgreich absolvierten Grundausbildung erbringen können.