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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 67 Polizeiverordnung (PolV) - Verzicht auf Geltendmachung

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Rückerstattung der Ausbildungskosten
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Art. 67 Polizeiverordnung (PolV) · Verzicht auf Geltendmachung

1. Auf die Geltendmachung des rückzahlungspflichtigen Betrags kann verzichtet werden, wenn

a) der Austritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, die eine weitere Ausübung des Polizei- oder Sicherheitsassistentendienstes oder die Ausbildung dazu nicht mehr zulassen,

b) die Rückzahlungspflicht für die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter eine besondere Härte bedeutet,

c) sich zeigt, dass die betroffene Mitarbeiterin oder der betroffene Mitarbeiter sich für den Polizeidienst oder den Sicherheitsassistentendienst nicht oder nicht mehr eignet und im Interesse der betroffenen Person eine Trennung im gegenseitigen Einverständnis der Kündigung durch die Kantonspolizei vorzuziehen ist.

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