Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 66 Polizeiverordnung (PolV) - Höhe

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Rückerstattung der Ausbildungskosten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 66 Polizeiverordnung (PolV) · Höhe

1. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses während der Ausbildung, gestaltet sich die Rückerstattung der Ausbildungskosten unter Berücksichtigung der Ausbildungsdauer wie folgt

a) keine Rückerstattungspflicht während der ersten drei Ausbildungsmonate,

b) Rückerstattung von 2250 Franken nach Absolvierung des dritten Ausbildungsmonats,

c) Erhöhung der Rückerstattungspflicht jeweils um 750 Franken mit jedem weiteren absolvierten Ausbildungsmonat.

2. Der maximale Rückerstattungsbetrag beträgt

a) 18'000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Polizeilehrgangs,

b) 4500 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten,

c) 3000 Franken für Absolventinnen und Absolventen des Lehrgangs für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten im Verkehrsdienst.

3. Erfolgt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abschluss der Ausbildung oder dem Übertritt in den Polizei- oder den Sicherheitsassistentendienst, reduziert sich der rückzahlungspflichtige Betrag für jeden nach dem Übertritt geleisteten ganzen Dienstmonat um 1/36.

← Art. 65 Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 67 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →