551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 64 Polizeiverordnung (PolV) - Austritt
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
Art. 64 Polizeiverordnung (PolV) · Austritt
1. Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten.