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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 64 Polizeiverordnung (PolV) - Austritt

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
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Art. 64 Polizeiverordnung (PolV) · Austritt

1. Die Aspirantin oder der Aspirant kann unter Einhaltung einer Frist von sieben Tagen jederzeit aus dem Polizeilehrgang oder dem Lehrgang für polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und -assistenten austreten.

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