Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 63 Polizeiverordnung (PolV) - Entlassung

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (91 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 63 Polizeiverordnung (PolV) · Entlassung

1. Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.

← Art. 62a Polizeiverordnung (PolV) Grundsatz Art. 64 Polizeiverordnung (PolV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →