551.111
POLVOPOL
CH-BE
Art. 63 Polizeiverordnung (PolV) - Entlassung
Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Beendigung des Anstellungsverhältnisses während der Ausbildung
Art. 63 Polizeiverordnung (PolV) · Entlassung
1. Bei Dienstpflichtverletzungen, ungenügenden Leistungen, ungenügendem Verhalten oder Disziplinwidrigkeiten kann die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant Aspirantinnen und Aspiranten jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf Ende eines Monats entlassen.