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551.111 POLVOPOL CH-BE

Art. 62a Polizeiverordnung (PolV) - Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung

Organisations- und Personalrecht der Kantonspolizei - Ausbildung
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Art. 62a Polizeiverordnung (PolV) · Zusammensetzung Rekurskommission im Bereich der Aus- und Weiterbildung

1. Die Rekurskommission gemäss Artikel 184a PolG setzt sich zusammen aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten und drei Mitgliedern, die bei der Kantonspolizei angestellt sind.

2. Die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten wird von der Chefin oder vom Chef der Abteilung Ressourcen und Dienstleistungen ausgeübt.

3. Die Mitglieder werden von der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten ernannt und bestehen aus je einer Person der Bereiche

a. Aus- und Weiterbildung,

b. Human Resources,

c. Rechtsdienst.

4. Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt vier Jahre, wobei eine Wiederwahl möglich ist. Im Übrigen konstituiert sich die Rekurskommission selbst.

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